Die Vereinsstatuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Fellnasen im Glück» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8507 Hörhausen.


2. Zweck
Der Verein «Fellnasen im Glück» setzt sich ein für die Vermittlung an tiergerechte Lebensplätze (in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder im grenznahen Deutschland) von Hunden und Katzen in Not.


Der Verein bezweckt folgendes:

  • Vermittlung von Hunden und Katzen, die in Tierheimen unter widrigsten Umständen im In- oder Ausland ihr Leben fristen
  • Eruierung von Pflegestellen
  • Zusammenarbeit mit Tierschützern vor Ort
  • Finanzielle Unterstützung der Tierschützer für Kastrationen und medizinische Versorgung der Tiere
  • Finanzielle Unterstützung von Projekten, die den Tieren vor Ort ein besseres Leben ermöglichen

3. Mittel
Die Leistungen des Vereins und seiner Mitglieder erfolgen grundsätzlich unentgeltlich. Spesenentschädigungen sind zulässig.

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

• Jahresbeiträge der Mitglieder
• Gönnerbeiträge und Spenden
• Patenschaften für Tiere
• Erlös von besonderen Aktionen
• Ertrag des Vereinsvermögens


4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Arbeit des Vereins «Fellnasen im Glück» hat. Aufnahmegesuche sind an das Sekretariat zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Nach Beginn des
Vereinsjahres austretende Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:

  • Fortgesetzter Störung des guten Einvernehmens mit dem Vorstand
  • Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
  • Schwerwiegenden Übertretungen der Statuten
  • Gefährdung des Ansehens oder der Interessen des Vereins

Ein Mitglied kann jederzeit auch ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren


8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

 

Ausserordentlich kann sie einberufen werden:

  • durch den Vorstand, sofern es die Geschäfte erfordern
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen, ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen. Im Falle einer ausserordentlichen GV kann die Einladungsfrist auf maximal eine Woche herabgesetzt werden.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse


Die statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; bei Abstimmungen und Wahlen erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr, einzig Statutenrevisionen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von drei vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Stichentscheid dem Präsidenten / der Präsidentin zu.


9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.


10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.


11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller an der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen
steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.


15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind seit dem 13. April 2019 in Kraft.